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BGB § 1613 Unterhalt für die Vergangenheit

BGB § 1613 Unterhalt für die Vergangenheit

[ Auszug: (1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichte ... ]